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Das Bundesverfassungsschutzgesetz, kurz BVerfSchG, bietet wichtige Grundlagen, um das Recht auf informationelle Selbstbestimmung zu verwirklichen. Gemäß § 15 BVerfSchG hat das Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) dem Betroffenen unentgeltlich Auskunft über gespeicherte Informationen zu erteilen, "..., soweit er hierzu auf einen konkreten Sachverhalt hinweist und ein besonderes Interesse an einer Auskunft darlegt.". Natürlich kann unter bestimmten Umständen die Auskunft verweigert werden, allerdings muß diese Ablehnung mit dem Hinweis auf die Möglichkeit, den Bundesbeauftragten für Datenschutz (Riemenschneiderstr. 11, 53175 Bonn, 0228/81995-0, Fax: 0228/81995-50) einzuschalten, bekannt gemacht werden; ggf. ist dieser einzuschalten. Allgemein gilt das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG). Unrichtige Daten müssen korrigiert, unzulässig gespeicherte gelöscht und nicht beweisbare Daten gesperrt werden