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Rechtliches

Öffentliche Versammlungen in    geschlossenen Räumen

Öffentliche Versammlungen in geschlossenen Räumen
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Für öffentliche Versammlungen in geschlossenen Räumen gelten die allgemeinen Ausführungen in Merkblatt 7, Versammlungsrecht ebenfalls.

Öffentliche Versammlungen    unter freiem Himmel

Öffentliche Versammlungen unter freiem Himmel
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Für öffentliche Versammlungen und Aufzüge (Demonstrationen) unter freiem Himmel gelten die allgemeinen Ausführungen in Merkblatt 7, Versammlungsrecht ebenfalls.

Öffentliche Versammlungen,    Allgemeine Hinweise

Öffentliche Versammlungen, Allgemeine Hinweise
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Aus Art. 8 Grundgesetz (GG) ergibt sich das Grundrecht auf Versammlungsfreiheit. Danach haben alle Deutschen das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln. Versammlungen unter freiem Himmel unterliegen besonderen Einschränkungen. Die Einzelheiten sind im Gesetz über Versammlungen und Aufzüge (VersammlG) geregelt.

Aufsichtsbeschwerde

Aufsichtsbeschwerde
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Die Dienstaufsicht ist eine allgemeine Behördenaufsicht über nachgeordnete Verwaltungsstellen desselben Ressorts; dabei handelt es sich im wesentlichen um Personalaufsicht. Bei der Fachaufsicht werden Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit einer Maßnahme überprüft. Rechtsaufsicht wird gegenüber z.B. Gemeinden ausgeübt, die im Bereich der Selbstverwaltung handeln (z.B. Hallenvergabe).

Beschleunigtes Verfahren

Beschleunigtes Verfahren
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Das beschleunigte Verfahren (bV) ist in den §§ 417 ff. StPO geregelt. Voraussetzung dafür ist, daß aufgrund eines einfachen Sachverhaltes oder klarer Beweislage (z.B. Geständnis, glaubwürdige Zeugen) eine Eignung zur sofortigen Verhandlung besteht. In der Regel findet die Verhandlung innerhalb von 1 bis 2 Wochen statt.

Datenschutz 1, Verfassungsschutz

Datenschutz 1, Verfassungsschutz
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Das Bundesverfassungsschutzgesetz, kurz BVerfSchG, bietet wichtige Grundlagen, um das Recht auf informationelle Selbstbestimmung zu verwirklichen. Gemäß § 15 BVerfSchG hat das Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) dem Betroffenen unentgeltlich Auskunft über gespeicherte Informationen zu erteilen, "..., soweit er hierzu auf einen konkreten Sachverhalt hinweist und ein besonderes Interesse an einer Auskunft darlegt.". Natürlich kann unter bestimmten Umständen die Auskunft verweigert werden, allerdings muß diese Ablehnung mit dem Hinweis auf die Möglichkeit, den Bundesbeauftragten für Datenschutz (Riemenschneiderstr. 11, 53175 Bonn, 0228/81995-0, Fax: 0228/81995-50) einzuschalten, bekannt gemacht werden; ggf. ist dieser einzuschalten. Allgemein gilt das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG). Unrichtige Daten müssen korrigiert, unzulässig gespeicherte gelöscht und nicht beweisbare Daten gesperrt werden

Fortsetzungsfeststellungsklage

Fortsetzungsfeststellungsklage
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Mittels der Fortsetzungsfeststellungsklage kann gemäß § 113 Abs. 1 Satz 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) die Rechtswidrigkeit eines Verwaltungsaktes (VA) gerichtlich festgestellt werden, wenn sich dieser nach Klageerhebung erledigt hat. Hat sich der Verwaltungsakt bereits vor Klageerhebung erledigt, kann § 113 I 4 VwGO analog angewandt werden, man spricht dann von der erweiterten Fortsetzungsfeststellungsklage. Die Frist beträgt grundsätzlich 1 Monat, falls keine Rechtsmittelbelehrung erteilt worden ist (was der Regelfall sein dürfte) 1 Jahr.

Menschenrechtsbeschwerde

Menschenrechtsbeschwerde
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Der Grundrechtsschutz durch die Europäische Union (EU) ist nur gegeben, wenn ein Organ der EU gehandelt hat oder Gemeinschaftsrecht zur Anwendung gekommen ist; dies wird in aller Regel nicht der Fall sein. Die von der EU völlig unabhängigen Organe der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) bieten nach Erschöpfung des nationalen Rechtswegs die Möglichkeit der Menschenrechtsbeschwerde

Petitionsantrag

Petitionsantrag
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Das Petitionsrecht ergibt sich aus Art. 17 GG: „Jedermann hat das Recht, sich einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen schriftlich mit Bitten oder Beschwerden an die zuständigen Stellen und an die Volksvertretung zu wenden.“

Presserecht,    Beschwerdeausschuß des    Presserates

Presserecht, Beschwerdeausschuß des Presserates
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Falschberichterstattung in den Medien ist ein allen bekanntes Übel, gegen das allerdings gerichtlich nur bei persönlicher Betroffenheit im Wege der Gegendarstellung vorgegangen werden kann. Ist dies aber nicht möglich, kann man sich mit einer Eingabe an den Deutschen Presserat, Beschwerdeausschuß, Gerhard-von-Are-Str. 8, 53111 Bonn wenden.

Presserecht, Impressum

Presserecht, Impressum
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Je nach Bundesland gibt es abweichende Regelungen, die hier nicht im einzelnen aufgeführt werden können. Welches Landespressegesetz Anwendung findet richtet sich nach dem Erscheinungsort, dies ist in der Regel der Verlagsort.

Rechtsmittel im Strafprozeß:    Beschwerde/Berufung/Revision

Rechtsmittel im Strafprozeß: Beschwerde/Berufung/Revision
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Die Beschwerde (§§304-311a StPO=Strafprozeßordnung) richtet sich gegen Verfügungen und Beschlüsse, Berufung (§§312-332 StPO) und Revision (§§333-358 StPO) richten sich gegen ein Urteil.

Strafanzeige / Strafantrag

Strafanzeige / Strafantrag
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Die Strafanzeige (§ 158 Abs. 1 S. 1 StPO) kann von jedermann erstattet werden, mit ihr wird der zuständigen Behörde (Polizei, Staatsanwaltschaft oder Gericht) Mitteilung vom Verdacht einer Straftat gemacht mit der Anregung zu prüfen, ob diese zu verfolgen ist; sie kann mündlich oder schriftlich angebracht werden, die mündliche Anzeige ist zu beurkunden.

Strafbefehl

Strafbefehl
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Ein Strafbefehl kann auf Antrag der Staatsanwaltschaft vom Gericht erlassen werden. Dieser ersetzt das Hauptverfahren. Voraussetzungen für den Erlaß eines Strafbefehls:....

Verfassungsbeschwerde

Verfassungsbeschwerde
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Die V. ist ein außerordentlicher Rechtsbehelf nach Ausschöpfung des ordentlichen Rechtswegs und hat keine aufschiebende Wirkung. Bei besonderer Dringlichkeit besteht auch die Möglichkeit vorläufigen Rechtsschutzes im Wege der einstweiligen Anordnung (§ 32 BVerfGG) zu beantragen oder vor Erschöpfung des Rechtsweges (wenn nicht rückgängig zu machende Schäden drohen, § 90 Abs. 2 BVerfGG) die V. zu erheben. Ein Anwalt ist nicht erforderlich, die V. ist grundsätzlich kostenlos, jedoch kann eine Mißbrauchsgebühr bis zu DM 5.000,00 erhoben werden (§ 34 Abs. 2 BVerfGG).

Versammlungsrecht, Straf- und    Bußgeldvorschriften

Versammlungsrecht, Straf- und Bußgeldvorschriften
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Der Inhalt der nachfolgenden Paragraphen ist stark verkürzt wiedergegeben, es sollte unbedingt der Gesetzestext nachgelesen werden, insbesondere beim Strafgesetzbuch gibt es noch zahlreiche weitere Paragraphen von Bedeutung.

Vorladung / Aussage

Vorladung / Aussage
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Die Regelungen im Polizeirecht können je nach Bundesland abweichen, so daß bei anderen Bundesländern als Baden-Württemberg überprüft werden muß, inwieweit die Regelungen übereinstimmen. Bestimmungen der Strafprozeßordnung (StPO) gelten bundeseinheitlich

Wohnungsdurchsuchung

Wohnungsdurchsuchung
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Im Laufe der zunehmenden Repressionsmaßnahmen gegen nationalgesinnte Bürger unseres Landes ist es üblich geworden, auch bei Bagatelldelikten gleich eine Wohnungsdurchsuchung durchzuführen. Im folgenden werden die wesentlichen Regeln einer Durchsuchung aufgezeigt

Sicherheit

Leitfaden zur    eBrief-Verschlüsselung mit    GnuPG

Leitfaden zur eBrief-Verschlüsselung mit GnuPG
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Leitfaden zur eBrief-Verschlüsselung mit GnuPG Von der HEIMATTREUEN BEWEGUNG VORDERPFALZ / AKTIONSGRUPPE DATENSCHUTZ RHEIN-NECKAR

Gjallarhorn Klangschmiede


4. Tag der deutschen Zukunft
Samstag 02.06.2012
4. Tag der deutschen Zukunft Samstag 02.06.2012 Warum ein Tag der deutschen Zukunft? Immer wieder demonstrieren wir gegen Überfremdung. Meist im Zusammenhang mit aktuellen Ereignissen wie Überfällen von gewalttätigen Ausländern auf Deutsche. Doch es geht nicht alleine darum, auf kriminelle Ausländer hinzuweisen. Die ganze Ausländer- und Überfremdungspolitik in diesem System wird von uns in Frage gestellt. Mehr als 16Millionen Nichtdeutsche befinden sich bereits in diesem Land und ein Ende ist nicht in Sicht. Die deutschfeindliche Politik aus Berlin setzt rücksichtslos auf Multikulti, unsere Zukunft steht auf dem Spiel! Wir können es nicht dabei belassen, dann und wann auf aktuelle Ereignisse zu reagieren – wir müssen unsere Forderungen regelmäßiger und tiefgreifender in die breite Öffentlichkeit tragen. Zum vierten Mal in Folge wollen wir deshalb mit dem Tag der deutschen Zukunft ein Zeichen gegen Überfremdung setzen. Auf nach Hamburg, zum 4. Tag der deutschen Zukunft am 2.Juni 2012 Hamburg, die zweitgrößte Stadt in Deutschland, ist wie viele andere deutsche Städte von einer wachsenden Überfremdung betroffen. Einst war Hamburg eine stolze und einflußreiche Hansestadt. Doch heute ist das Tor zur Welt, wie Hamburg aufgrund seines Hafens auch genannt wird, auch zum Einfallstor für Menschen aus aller Herren Länder geworden. Die Überfremdung ist nicht mehr zu übersehen. Ganze Stadtteile sind nicht mehr deutsch und zu Ghettos verkommen. Immer wieder kommt es zu gewalttätigen Übergriffen von Ausländerbanden auf deutsche Bürger. Wir nehmen das nicht länger hin! Am 2. Juni 2012 werden wir hier die laute Stimme sein und unserem Volk aufzeigen, daß es noch nicht zu spät ist. Wenn wir alle gemeinsam gegen die Überfremdungspolitik der Etablierten aufstehen, dann wird Deutschland noch eine Zukunft haben! Deshalb unterstützt zahlreich die Demonstration zum 4. Tag der deutschen Zukunft! Bringt Euch aktiv mit ein, damit wir unsere Forderungen am 2. Juni 2012 in Hamburg eindrucksvoll auf die Straße tragen können!

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