25.02.2010
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“Guten Heimflug”-Plakat der NPD ist nicht strafbar
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Zur Hauptseite wechselnDer eine oder andere Leser erinnert sich noch an die NPD-Plakate „Guten Heimflug“ aus dem bayerischen Landtagswahlkampf 2008, insbesondere aber den juristischen Zinnober den die Staatsanwaltschaft darum betrieb. So wurde jenes Wahlplakat das ein türkisch aussehendes Ehepaar und einen Neger auf einem fliegenden Teppich zeigt, versehen mit der Aufschrift „Guten Heimflug“, zum Gegenstand eines langen juristischen Tauziehens, das nun vor dem Oberlandesgericht München mit einer Entscheidung zugunsten der NPD ausging.
So berichtet die AUGSBURGER ALLGEMEINE, dass das OLG-München jetzt entschieden habe, dass die Plakate gar keine Volksverhetzung darstellen, folglich deshalb auch nicht aus dem Verkehr gezogen werden dürfen. Damit ging das OLG sogar noch einen Schritt weiter als dies zum Beispiel in der vorherigen Instanz der Fall war. Dort befassten sich die Richter gar nicht erst mit dieser Frage, sondern stellten lediglich fest, dass der im Kries verantwortliche NPD-Funktionär zur Verantwortung dafür zu ziehen sei, auch wenn ihm nicht nachgewiesen werden könne ob er für die Plakatierung derselben verantwortlich sei.
Das Oberlandesgericht (OLG) hat nun entschieden: Die Botschaft des Plakats ist nicht als Volksverhetzung zu verstehen. Eine Verbreitung könne daher nicht bestraft werden. Eine Neuverhandlung des Falles sei nicht mehr notwendig.
Das Urteil sorgt freilich für lange Gesichter seitens der Staatsanwaltschaft. So schreibt die AUGSBURGER ALLGEMEINE: „…Für Oberstaatsanwalt Helmut Walter ist diese Entscheidung unbefriedigend. „Wir hatten da eine ganz andere Ansicht“, bedauert er und weist auf mögliche Folgen hin: „Dieses Urteil dürfte Richtung weisend für die nächsten Wahlkämpfe sein.“ Die könnten „eine gewisse neue Breite in der Aussage der Plakatierung“ einnehmen, befürchtet er. Weiter sei anzunehmen, dass Staatsanwaltschaften künftig bei ähnlichen Fällen gar keine Durchsuchungsbeschlüsse mehr erwirken…“
Vielleicht sollte dem Oberstaatsanwalt ja mal jemand mitteilen, dass es nicht Aufgabe der Strafvollstreckungsbehörde ist, Plakate von Parteien aus dem Verkehr zu ziehen, nur weil diese in ihrer Aussage nicht mit den eigenen politischen Ansichten harmonieren.
Quelle: Altermedia