Rechtliches |
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| Öffentliche Versammlungen in geschlossenen Räumen |
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| Für öffentliche Versammlungen in geschlossenen Räumen gelten die allgemeinen Ausführungen in
Merkblatt 7, Versammlungsrecht ebenfalls. |
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| Öffentliche Versammlungen unter freiem Himmel |
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| Für öffentliche Versammlungen und Aufzüge (Demonstrationen) unter freiem Himmel gelten die
allgemeinen Ausführungen in Merkblatt 7, Versammlungsrecht ebenfalls. |
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| Öffentliche Versammlungen, Allgemeine Hinweise |
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| Aus Art. 8 Grundgesetz (GG) ergibt sich das Grundrecht auf Versammlungsfreiheit. Danach haben
alle Deutschen das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu
versammeln. Versammlungen unter freiem Himmel unterliegen besonderen Einschränkungen.
Die Einzelheiten sind im Gesetz über Versammlungen und Aufzüge (VersammlG) geregelt. |
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| Aufsichtsbeschwerde |
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| Die Dienstaufsicht ist eine allgemeine Behördenaufsicht über nachgeordnete Verwaltungsstellen
desselben Ressorts; dabei handelt es sich im wesentlichen um Personalaufsicht. Bei der
Fachaufsicht werden Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit einer Maßnahme überprüft.
Rechtsaufsicht wird gegenüber z.B. Gemeinden ausgeübt, die im Bereich der Selbstverwaltung
handeln (z.B. Hallenvergabe). |
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| Beschleunigtes Verfahren |
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| Das beschleunigte Verfahren (bV) ist in den §§ 417 ff. StPO geregelt. Voraussetzung dafür ist, daß
aufgrund eines einfachen Sachverhaltes oder klarer Beweislage (z.B. Geständnis, glaubwürdige
Zeugen) eine Eignung zur sofortigen Verhandlung besteht. In der Regel findet die Verhandlung
innerhalb von 1 bis 2 Wochen statt. |
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| Datenschutz 1, Verfassungsschutz |
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| Das Bundesverfassungsschutzgesetz, kurz BVerfSchG, bietet wichtige Grundlagen, um das Recht auf
informationelle Selbstbestimmung zu verwirklichen. Gemäß § 15 BVerfSchG hat das Bundesamt für
Verfassungsschutz (BfV) dem Betroffenen unentgeltlich Auskunft über gespeicherte Informationen zu
erteilen, "..., soweit er hierzu auf einen konkreten Sachverhalt hinweist und ein besonderes Interesse an
einer Auskunft darlegt.". Natürlich kann unter bestimmten Umständen die Auskunft verweigert
werden, allerdings muß diese Ablehnung mit dem Hinweis auf die Möglichkeit, den
Bundesbeauftragten für Datenschutz (Riemenschneiderstr. 11, 53175 Bonn, 0228/81995-0, Fax:
0228/81995-50) einzuschalten, bekannt gemacht werden; ggf. ist dieser einzuschalten. Allgemein gilt
das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG). Unrichtige Daten müssen korrigiert, unzulässig gespeicherte
gelöscht und nicht beweisbare Daten gesperrt werden |
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| Dein Verhalten vor Polizei und Justiz |
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| Dein Verhalten vor Polizei und Justiz |
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| Fortsetzungsfeststellungsklage |
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| Mittels der Fortsetzungsfeststellungsklage kann gemäß § 113 Abs. 1 Satz 4
Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) die Rechtswidrigkeit eines Verwaltungsaktes (VA) gerichtlich
festgestellt werden, wenn sich dieser nach Klageerhebung erledigt hat. Hat sich der Verwaltungsakt
bereits vor Klageerhebung erledigt, kann § 113 I 4 VwGO analog angewandt werden, man spricht dann
von der erweiterten Fortsetzungsfeststellungsklage. Die Frist beträgt grundsätzlich 1 Monat, falls keine
Rechtsmittelbelehrung erteilt worden ist (was der Regelfall sein dürfte) 1 Jahr. |
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| Menschenrechtsbeschwerde |
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| Der Grundrechtsschutz durch die Europäische Union (EU) ist nur gegeben, wenn ein Organ der EU
gehandelt hat oder Gemeinschaftsrecht zur Anwendung gekommen ist; dies wird in aller Regel nicht
der Fall sein. Die von der EU völlig unabhängigen Organe der Europäischen
Menschenrechtskonvention (EMRK) bieten nach Erschöpfung des nationalen Rechtswegs die
Möglichkeit der Menschenrechtsbeschwerde |
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| Petitionsantrag |
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| Das Petitionsrecht ergibt sich aus Art. 17 GG:
„Jedermann hat das Recht, sich einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen schriftlich mit
Bitten oder Beschwerden an die zuständigen Stellen und an die Volksvertretung zu
wenden.“ |
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| Presserecht, Beschwerdeausschuß des Presserates |
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| Falschberichterstattung in den Medien ist ein allen bekanntes Übel, gegen das allerdings gerichtlich
nur bei persönlicher Betroffenheit im Wege der Gegendarstellung vorgegangen werden kann. Ist
dies aber nicht möglich, kann man sich mit einer Eingabe an den
Deutschen Presserat, Beschwerdeausschuß, Gerhard-von-Are-Str. 8, 53111 Bonn
wenden. |
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| Presserecht, Impressum |
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| Je nach Bundesland gibt es abweichende Regelungen, die hier nicht im einzelnen aufgeführt werden
können. Welches Landespressegesetz Anwendung findet richtet sich nach dem Erscheinungsort,
dies ist in der Regel der Verlagsort. |
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| Rechtsmittel im Strafprozeß: Beschwerde/Berufung/Revision |
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| Die Beschwerde (§§304-311a StPO=Strafprozeßordnung) richtet sich gegen Verfügungen und
Beschlüsse, Berufung (§§312-332 StPO) und Revision (§§333-358 StPO) richten sich gegen ein
Urteil. |
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| Strafanzeige / Strafantrag |
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| Die Strafanzeige (§ 158 Abs. 1 S. 1 StPO) kann von jedermann erstattet werden, mit ihr wird der
zuständigen Behörde (Polizei, Staatsanwaltschaft oder Gericht) Mitteilung vom Verdacht einer Straftat
gemacht mit der Anregung zu prüfen, ob diese zu verfolgen ist; sie kann mündlich oder schriftlich angebracht
werden, die mündliche Anzeige ist zu beurkunden. |
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| Strafbefehl |
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| Ein Strafbefehl kann auf Antrag der Staatsanwaltschaft vom Gericht erlassen werden. Dieser ersetzt
das Hauptverfahren.
Voraussetzungen für den Erlaß eines Strafbefehls:.... |
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| Verfassungsbeschwerde |
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| Die V. ist ein außerordentlicher Rechtsbehelf nach Ausschöpfung des ordentlichen Rechtswegs und
hat keine aufschiebende Wirkung. Bei besonderer Dringlichkeit besteht auch die Möglichkeit
vorläufigen Rechtsschutzes im Wege der einstweiligen Anordnung (§ 32 BVerfGG) zu beantragen
oder vor Erschöpfung des Rechtsweges (wenn nicht rückgängig zu machende Schäden drohen, § 90
Abs. 2 BVerfGG) die V. zu erheben. Ein Anwalt ist nicht erforderlich, die V. ist grundsätzlich
kostenlos, jedoch kann eine Mißbrauchsgebühr bis zu DM 5.000,00 erhoben werden (§ 34 Abs. 2
BVerfGG). |
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| Versammlungsrecht, Straf- und Bußgeldvorschriften |
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| Der Inhalt der nachfolgenden Paragraphen ist stark verkürzt wiedergegeben, es sollte unbedingt der
Gesetzestext nachgelesen werden, insbesondere beim Strafgesetzbuch gibt es noch zahlreiche
weitere Paragraphen von Bedeutung. |
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| Vorladung / Aussage |
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| Die Regelungen im Polizeirecht können je nach Bundesland abweichen, so daß bei anderen Bundesländern als
Baden-Württemberg überprüft werden muß, inwieweit die Regelungen übereinstimmen. Bestimmungen der
Strafprozeßordnung (StPO) gelten bundeseinheitlich |
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| Wohnungsdurchsuchung |
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| Im Laufe der zunehmenden Repressionsmaßnahmen gegen nationalgesinnte Bürger unseres Landes
ist es üblich geworden, auch bei Bagatelldelikten gleich eine Wohnungsdurchsuchung
durchzuführen. Im folgenden werden die wesentlichen Regeln einer Durchsuchung aufgezeigt |
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Weltanschauung |
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| Privatisierung - Wirtschafts- und Plünderungsstandort Deutschland |
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| Schulungsbroschüre "Privatisierung" - Wirtschafts- und Plünderungsstandort Deutschland |
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